Allgemeine Einkaufsbedingungen der SiC Recycling gmbh (stand 01.08.2021)

 

§ 1 Allgemeines

(1) Der Besteller bestellt ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Bestellbedingungen; entgegenstehende oder von den Bestellbedingungen des Bestellers abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt der Besteller nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die stillschweigende Annahme von Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers sowie Zahlungen durch den Besteller bedeuten kein Einverständnis mit entgegenstehenden Bedingungen des Auftragnehmers.

(2) Ergänzend zu diesen Bestellbedingungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 2 Bestellung, Vertragsschluss und -durchführung, Abtretungsverbot

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung binnen 7 Tagen anzunehmen, sofern im Einzelfall nicht andere Bindungsfristen vereinbart werden. Andernfalls sind wir nicht mehr an die Bestellung gebunden.

(2) Ganz oder teilweise Weitergabe des Auftrags an Dritte bedarf unserer vorherigen Zustimmung.

(3) Eine Abtretung der Forderungen gegen uns aus unserer Bestellung ist nur mit unserer Zustimmung zulässig.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend.

(2) Ebenso ist, sofern nicht anders vereinbart, eine Lieferung „ddp Bestimmungsort“ einschließlich Verladung und Verpackung inbegriffen.

(3) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

(4) Falls nicht abweichend vereinbart, werden die Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Lieferung und Rechnungseingang mit 2 % Skonto oder ohne Abzug nach 30 Tagen nach unserer Wahl bezahlt, sofern wir uns bis zu diesem Zeitpunkt von der vereinbarten Beschaffenheit der Lieferung überzeugen konnten. Fälligkeit des Rechnungsbetrages zählt ab Eingangstag der Rechnung und der Ware.

(5) Sollten nach Vertragsabschluss und vor Ablauf der Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Lieferanten zu mindern, so haben wir das Recht, zur Absicherung unserer Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln 10 % der Auftragssumme einzubehalten. Diese 10 % sind erst zu zahlen, wenn nach Ablauf der Verjährungsfrist sich die gelieferte Ware im vertragsgemäßen Zustand befindet.

(6) Für die Bezahlung der Rechnung sind die von uns ermittelten Mengen und Stückzahlen maßgebend.

§ 4 Lieferzeit, Lieferverzug und Vertragsstrafe

(1) Die in der Bestellung angegebenen Lieferzeiten und Termine sind bindend. Maßgeblich hierfür ist der Eingang der Ware bei uns oder bei der vereinbarten bzw. von uns angegebenen Empfangsstelle.

(2) Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Lieferwertes pro vollendetem Kalendertag zu verlangen; allerdings können von uns höchstens 5 % der Nettoauftragssumme geltend gemacht werden. Dabei hat der Lieferant das Recht, uns nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(3) Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche (insbesondere Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) bleiben vorbehalten. Der Besteller ist berechtigt, den Vorbehalt der Vertragsstrafe noch bis zur Schlusszahlung gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären.

(4) Bei früherer Anlieferung als vereinbart lagert die Ware bis zum Liefertermin beim Besteller auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt fristgerecht bezogen auf den vereinbarten Termin.

(5) Vereinbarte Termine sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferung ohne Montage oder Aufstellung kommt es auf den Eingang bei der von dem Besteller angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von werkvertraglichen Leistungen auf deren Abnahme an.

(6) Bei Lieferung von Chemikalien oder sonstigen Gefahrengütern sind der Auftragsbestätigung beziehungsweise spätestens der Lieferung die entsprechenden DIN-Sicherheitsdatenblätter beizufügen.

(7) Auf unser Verlangen ist der Lieferant verpflichtet, die Verpackung kostenlos zurückzunehmen.

(8) Die Bestellnummer und Referenz aus dem Kopf unserer Bestellung sind in allen Briefen, Lieferanzeigen, Frachtbriefen, Warenbegleitzetteln, Paketanschriften, Rechnungen usw. anzugeben.

(9) Bei Anlieferung der Ware in unserer Warenannahme muss der Sendung ein Lieferschein beiliegen.

§ 5 Warenkontrolle, Rückgabefrist

(1) Sie werden nur lückenlos geprüfte und für gut befundene Ware versenden und verzichten deshalb auf eine detaillierte Eingangskontrolle bei uns. §377 HGB wird insoweit abgedungen. Dies gilt für Lieferungen, die nicht auf die Wareneingangsstelle des Bestellers geliefert werden, sondern auf Baustellen, Exportsammelstellen, oder als Beistellung zu anderen Lieferanten.

(2) Mängel der Lieferung werden wir dem Lieferanten unverzüglich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden.

§ 6 Mängelansprüche, Haftung für Neben- und sonstige Pflichten

(1) Sämtliche gesetzlichen Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln stehen uns vollumfänglich zu. Als Sachmangel gilt insbesondere die Abweichung von der von uns in der Bestellung mitgeteilten Spezifikationen.

(2) Der Lieferant steht dafür ein, dass die gelieferten Waren und erbrachten Leistungen den für ihren Vertrieb oder Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und nicht gegen gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verstoßen.

(3) Die Lieferungen und Leistungen müssen dem jeweils zum Abnahme- bzw. Lieferzeitpunkt geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, technischen Prüfbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Insbesondere müssen DIN-Normen und VDE-Bestimmungen eingehalten sein. Der Lieferant steht ferner für die Güte des verwendeten Materials, die fachgerechte Konstruktion und Ausführung der von Ihnen gelieferten Ware sowie für die angegebene oder vereinbarte Leistung ein.

(4) Wir sind insbesondere berechtigt, bei Mängeln nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen; die dazu erforderlichen Kosten hat der Lieferant in vollem Umfang zu tragen.

(5) Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

(6) Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen schuldhafter Schlecht- oder Falschlieferung sind wir berechtigt, statt sonstiger Gewährleistungsansprüche Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wobei unser Schadenersatz sämtliche uns zustehende Folgekosten umfasst. Sie haben uns von Ansprüchen Dritter insoweit freizustellen.

(7) Weiter stehen uns die gesetzlichen Schadensersatzansprüche ungekürzt und unbeschränkt zu. Es gelten die ungekürzten gesetzlichen Verjährungsfristen sofern in unserem Bestellschreiben keine anderweitigen Fristen genannt sind.

(8) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang bzw. 5 Jahre für Bauleistungen, falls nichts anderes vereinbart ist und sofern das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche von uns wird durch eine schriftliche Mängelanzeige an Sie gehemmt. Die Gewährleistungsfrist beginnt erst dann wieder zu laufen, wenn Sie die Beendigung von Nachbesserungs- oder Nachlieferungsmaßnahmen schriftlich erklären (Datum des Eingangs beim Bestimmungsort) oder eine Nachbesserung oder Nachlieferung schriftlich abgelehnt haben. Soweit in Zukunft eine längere Gewährleistungsfrist gesetzlich geregelt wird, gilt diese längere Gewährleistungsfrist.

(9) Bei Gefahr in Verzug oder bei besonderer Eilbedürftigkeit bzw. zur Vermeidung größerer finanzieller oder materieller Schäden sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen.

(10) Kann der Mangel erst bei der Be- oder Verarbeitung oder bei der Inbetriebnahme bemerkt werden, so sind wir berechtigt, auch Ersatz für die erfolglos aufgewendete Arbeit zu beanspruchen.

(11) Die Rücksendung mangelhafter Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

(12) Der Lieferant verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass seine Lieferungen den Anforderungen der Arbeitsschutz- und gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften (insbesondere die der chemischen Industrie) entsprechen, dass insbesondere die hiernach erforderlichen Schutzvorrichtungen mitgeliefert werden, auch wenn einzelne Teile, die für den einwandfreien Betrieb erforderlich sind, in diesem Bestellschreiben nicht gesondert aufgeführt sind. Im Übrigen verpflichtet er sich, die Lieferung entsprechend den Bedingungen der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft auszuführen. Für die Verletzung dieser und anderer Pflichten haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften.

(13) Bei Ausführung werkvertraglicher Leistungen sind ggf. Verhaltens-Richtlinien für Fremdfirmen zu beachten, die auf Anforderung übersandt werden. Gleiches gilt für die Beachtung technischer Vorschriften; im Übrigen gilt § 6 V entsprechend.

(14) Kostenvoranschläge sind nicht zu vergüten.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor.

(2) Mit der Bezahlung der bestellten und ordnungsgemäß gelieferten Waren geht das alleinige Eigentum an diesen Waren uneingeschränkt auf uns über. Eigentumsvorbehalte des Lieferers oder Dritter erkennen wir nicht an. Dies gilt ebenso für im Bau befindliche und teilweise gelieferte Anlagen. Bei Vermischung oder Verbindung unserer Sachen mit anderen Gegenständen erwerben wir ebenfalls Miteigentum im eben beschriebenen Verhältnis. Erfolgt der Vorgang in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, wird vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Hersteller verwahrt unser Eigentum mit handelsüblicher Sorgfalt.

(3) Soweit der Schätzwert unserer Sicherungsrechte den Wert der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt, werden die überschießenden Sicherungsrechte frei. Deren Auswahl obliegt unserer Entscheidung.

§ 8 Regress

(1) Werden wir wegen eines Mangels der vom Lieferanten gelieferten Sache aus Produzentenhaftung, Produkthaftung oder aufgrund sonstiger Haftungstatbestände in Anspruch genommen, so hat der Lieferant uns von der aus dem Mangel resultierenden Haftung freizustellen, soweit er für den Mangel verantwortlich ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Werden wir wegen eines Mangels der vom Lieferanten gelieferten Sache anderweitig in Anspruch genommen, steht uns der Regressanspruch gegen den Lieferanten aus § 478 BGB vollumfänglich zu; eine Ausnahme davon besteht nur dann, wenn uns zuvor ein gleichwertiger Ausgleich für den Regressanspruch eingeräumt wurde.

(3) Zur Sicherung dieser Ansprüche hat der Lieferant eine entsprechende Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10 Mio. Euro pro Personen-/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten und nachzuweisen.

§ 9 Patente und Schutzrechte 

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. 

(2) Werden wir von Dritten deswegen in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendig erwachsen.

(3) Konstruktionszeichnungen und ähnliche Unternehmensunterlagen verbleiben in unserem Eigentum und sind stets streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Auch Auszüge und die Herstellung einzelner Teile für fremde Rechnung sind unzulässig. Bei Verletzung dieser Pflichten haftet uns der Lieferant in vollem Umfang nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 10 Unvorhersehbare Ereignisse

(1) Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten – etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg, Feuer und Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe usw. – sind wir berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder unsere Leistungsverpflichtung um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik oder Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir werden solche Umstände unseren Kunden unverzüglich mitteilen. Mangels Verschulden entstehen keine Schadensersatzansprüche des Lieferanten.

§ 11 Leistungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Beweislastverteilung

(1) Erfüllungsort für unsere Pflichten ist der Bestimmungsort.

(2) Gerichtsstand für alle Klagen ist Bautzen. Andere zulässige allgemeine oder besondere Gerichtsstände stehen uns aber ebenfalls offen.

(3) Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das nicht vereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

(4) Durch keine der in diesen Bedingungen vereinbarten Klauseln wird die gesetzliche oder richterrechtliche Beweislastverteilung geändert.

§ 12 Sonstige Bestimmungen

(1) Änderungen des Vertrages können nur im Einverständnis mit uns wirksam werden.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.